24.06.2008 | Zwei neue Arten der Erledigung von Einsprüchen
Teil-Einspruchsentscheidung und Allgemeinverfügung
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber zwei neue Arten der Erledigung von Einsprüchen eingeführt. Es handelt sich hierbei um die Teil-Einspruchsentscheidung und um die Allgemeinverfügung. Nachfolgend werden die wesentlichen Grundzüge dargestellt und auf eine erste finanzgerichtliche Entscheidung hingewiesen.
1. Teil-Einspruchsentscheidung
Die Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) soll den Finanzbehörden ermöglichen, in einer förmlichen Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Einspruchs zu befinden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden sollte, weil beispielsweise eine vom Einspruchsführer aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist und nach einer Entscheidung des BFH eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits erwartet werden kann. Somit kann nunmehr über entscheidungsreife Teile eines Einspruchs frühzeitig entschieden werden. Der Steuerpflichtige hat somit auch die Möglichkeit, diesen Streitpunkt zeitnah durch ein Gericht klären zu lassen und nicht erst nach Ablauf mehrerer Jahre, wenn möglicherweise längst überholte rechtliche Vorschriften anzuwenden wären und erforderliche Nachweise nicht mehr beigebracht werden können. In der Teil-Einspruchsentscheidung wird bestimmt, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll. D.h., es wird Klarheit darüber geschaffen, inwieweit der Steuerfall „offen“ bleibt.
Beachte: Wird die Teil-Einspruchsentscheidung bestandskräftig, kann im weiteren Verfahren über den noch „offenen“ Teil der angefochtenen Steuerfestsetzung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die in der Teil-Einspruchsentscheidung vertretene Rechtsauffassung entspreche nicht dem Gesetz. In der Literatur wird diese Auffassung teilweise kritisiert.
Der Teil-Einspruchsentscheidung muss nicht in jedem Fall noch eine förmliche „End-Einspruchsentscheidung“ folgen. Das Einspruchsverfahren kann z.B. auch dadurch abgeschlossen werden, dass das FA dem Einspruch hinsichtlich der noch „offen“ gebliebenen Frage abhilft, der Steuerpflichtige seinen Einspruch zurücknimmt oder eine Allgemeinverfügung ergeht.
2. Allgemeinverfügung
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