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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Drohende Verjährung lässt sich nicht mit Treu und Glaubenverhindern

    | Wird vor der Verjährung ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. Diese Fristverlängerung kann aber nicht dazu genutzt werden, die Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO noch verspätet abzugeben. Falls das FA keinen Bescheid erlässt, lässt sich nach dem Urteil des BFH nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn es ein Steuerpflichtiger selbst versäumst, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen. |

     

    Ohne Erklärungsabgabe endet die Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Daran ändert auch eine möglicherweise verlängerte Erklärungsfrist nichts. Denn eine Fristverlängerung nach § 109 AO wegen Unbilligkeit bewirkt keine zusätzliche Anlaufhemmung. Eine Ablaufhemmung tritt auch nicht ein. Denn die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung stellt nach ständiger BFH Rechtsprechung des BFH keinen Antrag auf Steuerfestsetzung, Änderung oder Aufhebung gemäß § 171 Abs. 3 AO dar. Wurde weder Einspruch eingelegt noch einen solche Antrag gestellt, hat das FA keinen Vertrauenstatbestand gesetzt hat.

     

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 38705390