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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Steuerberatung durch den Hausverwalter

    | Darf ein Immobilienmakler im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausverwalter für seinen Auftraggeber geschäftsmäßige Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung leisten? Das war die Frage, mit der sich der BFH aktuell zu beschäftigen hatte. |

     

    Der BFH (10.3.15, VII R 12/14) stellt klar, dass § 4 Nr. 4 StBerG nur eine Hilfeleistung in Steuersachen „hinsichtlich des Vermögens“ und der daraus erzielten Einkünfte erlaubt. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.

     

    Hinweis | Bei einem Hausverwalter ist die zulässige Hilfeleistung „hinsichtlich des Vermögens” überschritten, wenn es um die Erstellung oder gar Abgabe der vollständigen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuererklärung geht. Da sich diese Erklärungen nicht allein auf das Grundstück beziehen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Erklärungspflichtigen und dessen weitere Tätigkeiten umfassend berücksichtigen müssen, fehlt ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltung des Mietwohngrundstücks und dessen Einkünften.

    Quelle: ID 43370441