· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Trotz Verfassungswidrigkeit des Gesetzes keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides
| Aus der Neuregelung zum Arbeitszimmer ergibt sich kein Anspruch auf Änderung von Bescheiden, die von der Entscheidung des BVerfG rückwirkend ab 2007 begünstigt sind ( FG Münster 18.1.12, 11 K 4319/10 E, Abruf-Nr. 121698 ). |
Die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010 gilt nicht für bereits eingetretene Bestandskraft. Das FG Münster verweist darauf, dass Vorgaben des BVerfG nur für offene Fälle gelten dürfen, in denen entweder noch kein Bescheid ergangen ist, Bescheide hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 165 AO vorläufig, nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind oder über Rechtsbehelf noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 115 | ID 34034250