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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

    | Beauftragt das für die Besteuerung zuständige FA eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung, darf die hiermit beauftragte Dienststelle anstelle der an sich zuständigen die BP durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt. Aus dieser müssen sich auch die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben. Eine Prüfungsanordnung kann durch einen neuen Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen sowohl hinsichtlich des Prüfungsgegenstands als auch den Zeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden. |

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 42230720