· Fachbeitrag · Honorarpolitik
Berechnen Sie etwa auch keine Gebühren für die Bescheidprüfung?
von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen
| In Zeiten der Flatrates scheint es sich in manchen Kanzleien eingebürgert zu haben, in einer Art „Mischkalkulation“ auf die gesonderte Abrechnung der Bescheidprüfung im Rahmen der Deklarationsberatung zu verzichten. Das ist bedenklich. Zum einen werden nur wenige Steuerberater wirklich eine Mischkalkulation aufgestellt haben. Die Wahrscheinlichkeit ist daher hoch, dass hier Honorar, das ihnen von Gesetz wegen zusteht, liegen gelassen wird. Zum anderen verzichtet der Berater zu zeigen, was er alles für den Mandanten tut. Denn die Bescheidprüfung ist ein komplexer Bestandteil der Beratungsleistung. |
Verwaltungsakte als Steuerbescheide i. S. von § 28 StBVV
Nach § 28 StBVV erhält der Steuerberater für die Prüfung eines Steuerbescheids die Zeitgebühr. § 155 AO wiederum regelt, welcher Verwaltungsakt ein Steuerbescheid ist.
Steuerbescheide i. S. von § 28 StBVV
Danach sind alle Verwaltungsakte der Finanzbehörden (einschl. Gemeinden, Zoll usw.), mit denen Steuern und Nebenabgaben festgesetzt werden, Steuerbescheide. Dazu zählen ebenfalls Grundlagenbescheide, bei denen Besteuerungsgrundlagen festgesetzt werden (wie einheitliche und gesonderte Feststellungen i. S. von § 180 AO, Einheitswert- und Einheitswertmessbescheide, Gewerbesteuermessbescheide usw.).
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