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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung des BFH

    Ablaufhemmung bei Verschiebung der Außenprüfung

    | Erfolgt auf Antrag ein Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur, wenn das FA nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Antragseingang mit der Prüfung beginnt ( BFH 1.2.12, I R 18/11 ). |

     

    Enthält der Antrag auf Aufschub aber keine zeitlichen Vorgaben, ist das FA faktisch daran gehindert, den Fall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen. Dann endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes.

    Quelle: ID 34099960