· Fachbeitrag · Corona-Hilfen
Pflichten des prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
von RA Tim Günther, Hannover, www.jaehne-guenther.de
| Die Schlussabrechnung ist eine Bestandsaufnahme des tatsächlich in Anspruch genommenen Zuschusses und der Anspruchsberechtigung des Unternehmens, das den Zuschuss erhalten hat. Die Fristen zur Abgabe der Schlussrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme wurden bis Mitte 2023 verlängert. Auch in die Schlussabrechnungen sind die Steuerberater als prüfende Dritte eingebunden. Der Beitrag geht auf Risiken für die Berufsträger ein. |
Einleitung
Seit dem 5.5.22 können die Schlussabrechnungen eingereicht werden. Grundsätzlich werden die Schlussrechnungen für die unterschiedlichen Corona-Überbrückungshilfen bis zum 30.6.23 abzuschließen sein (im Einzelfall kann eine Nachfrist bis 31.12.23 beantragt werden). Ziel der Überbrückungshilfen war es bekanntlich, Unternehmen, die aufgrund der Pandemie Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten, eine Liquiditätshilfe zu gewähren und so ihre Existenz zu sichern. Die Schlussabrechnung der „Überbrückungshilfen I bis IV“ oder der „November- und Dezemberhilfe“ ist deswegen nötig, weil viele dieser Corona-Hilfen auf prognostischer Basis ausgeschüttet worden waren.
Nachdem nun Realzahlen für Einnahmen und Ausgaben für die in der Vergangenheit gewährten Zeiträume vorliegen, bedarf es ihrer Gegenüberstellung mit den Corona-Hilfen in Form einer Schlussabrechnung. Der Steuerberater hat im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen stets eine zentrale Rolle eingenommen ‒ fungierte er doch als „prüfender Dritter“ bei der Beantragung und Prüfung der Corona-Hilfen. In seiner Eigenschaft als prüfender Dritter treffen den Steuerberater unterschiedliche Pflichten.
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