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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung und Steuerfahndung

    Betriebsprüfung kann auch elf Jahre umfassen

    | Für den Erlass einer mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassenden Prüfungsanordnung bei Mittelständlern ist nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht. Maßgeblich ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Daher ist laut FG Düsseldorf ein Zeitraum von elf Jahren bei einem Restaurant zulässig, bei dem aufgrund einer Selbstanzeige Einnahmen über zehn Jahre nachgemeldet wurden (FG Düsseldorf 26.9.13, 13 K 4630/12 AO, Abruf-Nr. 133514). |

     

    Zwar soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Bei Gewerbetreibenden genügt aber bereits der Hinweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage aus § 193 Abs. 1 AO und die Abweichung vom Regel-Prüfungszeitraum.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der BFH-Rechtsprechung besteht kein gegenseitiger Ausschluss von Außenprüfung und Steuerfahndung. Dementsprechend hindert die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 20 | ID 42488989