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  • · Fachbeitrag · Berufspflichten

    Keine Hinweispflicht des Nachfolgeberaters auf Fehler des Vorberaters

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    | Bei Übernahme eines Mandats stellt der neu beauftragte Steuerberater manchmal fest, dass eine bestimmte Gestaltung des Vorberaters fehlerhaft ist. Hat er eine Verpflichtung, den neu gewonnenen Auftraggeber auf Fehler seines Vorgängers hinzuweisen? |

    Grundsatz: umfassende Beratung, Belehrung und Hilfeleistung

    Grundsätzlich hat ein Steuerberater den Mandanten umfänglich zu beraten und zu belehren (BGH 4.6.96, IX ZR 246/95, WM 96, 1841). Im Rahmen des Mandats hat der Steuerberater die Problemstellungen, die er als Fachmann erkennen kann, zu prüfen und ggf. aufzuklären (z.B. BFH 3.12.09, VI R 58/07, Abruf-Nr. 100689). Der Mandant darf eine umfassende Beratung, Belehrung und Hilfeleistung erwarten (ausführlich: Goez, Zivilrechtliche Haftung des StB, 2010, 38 f.). Gehört hierzu aber auch die Hinweisverpflichtung des Steuerberaters auf zivilrechtliche Regressansprüche gegen den Vorberater? Wie so oft lautet die Antwort: „Es kommt darauf an.“

    Aufklärungsverpflichtung im Rahmen des Beratungsvertrags

    Zunächst ist die Einordnung einer möglichen Aufklärungsverpflichtung anhand des mit dem Steuerberater abgeschlossenen Beratungsvertrags vorzunehmen. Vom Grundsatz her beschränken sich die Vertragspflichten eines Steuerberaters i.d.R. auf das Steuerrecht (§§ 1 bis 3, 33 StBerG). Eine geschäftsmäßige Besorgung anderer Rechtsangelegenheiten einschließlich der zivilrechtlichen Rechtsberatung ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe untersagt (BGH 19.5.09, IX ZR 43/08, Abruf-Nr. 092349).