· Fachbeitrag · Berufspflichten
Zusatz „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ stellt unzulässige Werbung eines Steuerberaters dar
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Der auf einem Kanzleischild angebrachte Zusatz „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ stellt keine über die berufliche Tätigkeit des Steuerberaters in Form und Inhalt sachlich unterrichtende Werbung im Sinne von 57a StBerG dar. Seine Verwendung verstößt gegen die Berufspflichten des Steuerberaters (OLG Karlsruhe 30.1.14, StO 1/13, Abruf-Nr. 140924). |
Sachverhalt
Der Berufsangehörige hatte an der Außenfassade des Hauses, in dem er seine Steuerberaterkanzlei betrieb, ein Praxisschild befestigt, auf dem u.a. zu lesen war: „Rechtsschutz gegen Finanzämter - www.steuerberatung-...de“. Die Berufskammer hatte ihn daraufhin zunächst ergebnislos ermahnt und ihm dann einen Verweis wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten erteilt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso ergebnislos wie jetzt die Revision.
Entscheidung
Werbung ist dem Steuerberater nach § 57a StBerG nur erlaubt, soweit diese in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Steuerberater in werbender Form auf einen Tätigkeitsschwerpunkt hinweist. Entsprechende Angaben müssen jedoch berufsbezogen, sachlich richtig, objektiv nachprüfbar und nicht irreführend sein (so bereits KG 24.7.98, 5 U 2871/98, GRUR 99, 192). Diesen Rahmen hat der Steuerberater nach Auffassung des OLG hier überschritten.
Einen Tätigkeitsschwerpunkt „Rechtsschutz gegen Finanzämter“ gibt es in dieser pauschalen Form nicht. Der von dem Berater im Laufe des Verfahrens selbst angegebene Tätigkeitsschwerpunkt, nämlich die Durchführung finanzgerichtlicher Verfahren, wird durch den gewählten Werbezusatz allenfalls angedeutet. Vor allem aber ist die konfrontative Diktion, die sich insbesondere in dem Wort „gegen“ niederschlägt, geeignet, ein nicht gerechtfertigtes generelles Misstrauen gegen die Rechtmäßigkeit des Handelns von Finanzämtern zu erwecken. Auch entsteht der Eindruck, dass die Behörden in der Regel unrechtmäßig handeln und es deswegen gelte, ihnen in aggressiv-feindseliger Haltung entgegenzutreten.
Der Werbezusatz ist aus der Sicht des Senats daher als für einen Steuerberater unangemessen polemisch und damit als unsachlich i.S. von § 57a StBerG einzustufen. Zudem ist er irreführend: Er weckt bei ratsuchenden Kunden den unzutreffenden Eindruck, der Betroffene habe die Kompetenz, selbst Rechtsschutz zu gewähren. Das obliegt aber in erster Linie den Gerichten. Der Senat verneint überdies einen schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Der Berufsangehörige durfte sich nicht damit begnügen, die Auffassung der Steuerberaterkammer anzuzweifeln, auch wenn er sie für unbefriedigend und rechtlich falsch hielt. Er hätte vielmehr direkt reagieren und das Praxisschild ändern müssen.