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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Berufspflichtverletzung bei Nichtherausgabe von Mandantenunterlagen

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der Steuerberater muss bei Mandatsbeendigung Unterlagen des Klienten herausgeben. Hierzu zählen auch vorbereitende Arbeitsergebnisse, wie z. B. Buchführungsbestandteile und etwaige elektronische Daten (LG Frankfurt/Main 24.6.18, 5-35 StL 4/16).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Mandatswechsel erbat der neue Berater von seinem Vorgänger vergeblich Informationen und Unterlagen. Nach mehreren gescheiterten Kontaktversuchen, schaltete der Mandatsnachfolger die Steuerberaterkammer ein. Ihr gegenüber behauptete der frühere Berater wahrheitswidrig, ihm stünden nur noch digitalisierte Unterlagen zur Verfügung. Überdies habe er dem Mandaten schon Dokumente zurückgegeben. Der hatte inzwischen ‒ ergebnislos ‒ einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Auskunftsersuchen der Kammer wurden ignoriert, weshalb sogar ein Zwangsgeld festgesetzt wurde. Im anschließenden standesgerichtlichen Verfahren wurde der Berufsangehörige mit berufsrechtlichen Sanktionen belegt.

     

    Anmerkungen

    Das Gericht war davon überzeugt, dass der Betroffene nach Mandatsübertragung Unterlagen zurückbehalten hat. Dies ist berufspflichtwidrig (§§ 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 StBerG), weil es gegen die Grundsätze pflichtgemäßer Berufsausübung (§ 13 Abs. 1 BOStB) verstößt. Zu diesen gehört auch, bei Beendigung des Auftrags auf Aufforderung die Unterlagen des Mandanten herauszugeben. Die Herausgabepflicht bezieht sich auch auf Dokumente mit vorbereitenden Arbeitsergebnissen, etwa Buchführungsbestandteilen, bzw. die entsprechenden elektronischen Daten. Die Unterlagen sind freizugeben, wenn dem früheren Berater keine fälligen und offenen Honoraransprüche mehr zustehen, bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf die Interessen des Mandanten treuwidrig wäre. Beide Weigerungsgründe schlossen die Richter hier aus.

     

    Auch die Falschangaben des früheren Beraters gegenüber dem Mandanten, dem neuen Berater, dem Gerichtsvollzieher und der Kammer widersprechen einem berufswürdigen Verhalten (§ 7 BOStB). Gleiches gilt für die ohne nennenswerte Reaktion gebliebenen Kontaktversuche der anderen Beteiligten.

     

    FAZIT | Trotz des hartnäckigen Fehlverhaltens beließ es das Gericht bei einem Verweis und einer Geldbuße von 800 EUR. Negativ und als schwerwiegende berufliche Fehlleistung gewertet wurde zwar die hartnäckige Missachtung von Auskunftsersuchen der Berufskammer. Da der Berufsangehörige aber bislang nicht negativ aufgefallen war, erschien den Richtern diese vergleichsweise milde Sanktion als ausreichend.

     
    Quelle: ID 45498114