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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Darf die StB-Kammer das Führen eines Doktortitels untersagen?

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Die Steuerberaterkammer darf gegenüber einem kammerangehörigen Steuerberater - mangels Ermächtigungsgrundlage - nicht die Unzulässigkeit des Führens eines Doktortitels durch Verwaltungsakt festzustellen (FG Niedersachsen 17.5.18 , 6 K 10/17, NZB BFH VII B 110/18).

     

    Sachverhalt

    Streitig ist die Berechtigung des Steuerberaters zum Führen eines Doktortitels sowie die Eintragung des Titels in das Berufsregister der beklagten Steuerberaterkammer. Der Steuerberater hatte der Kammer mitgeteilt, dass er beabsichtige, den ihm verliehenen Titel „PhD.“ einer slowakischen Universität ausschließlich in der Abkürzung „Dr.“ als Zusatz zu seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung zu führen. Das führte infolge nicht nur zu einem regen Schriftwechsel, sondern auch zu dieser Klage. Dabei gab sich die Kammer alle detektivische Mühe, die akademische Leistung selbst zu prüfen, was am Schluss in der „Untersagung“ per Verwaltungsakt endete:

     

    • Sie kontaktierte inkognito einen Promotionsvermittler, der als „Partneruniversitäten“ unter anderem die slowakische Universität angab.
    • Sie durchforstete die Presseberichterstattung nach Fällen, in denen Promovenden der ausländischen Universität später aufgeflogen waren.
    • Sie holte zur Universität eine Stellungnahme der Zentralstelle der Kultusministerkonferenz für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ein.
    • Sie besorgte sich die Dissertation (wie lässt das Urteil offen, da weder der Kläger noch die Universität zur Herausgabe verpflichtet waren) und beauftragte einen Gutachter mit einer Plagiatsprüfung.

     

    Nach diesem erheblichen Aufwand kam sie zu dem Ergebnis, die „ominösen Begleitumstände der Titelerlangung“ erlaubten den Schluss, der Steuerberater habe den akademischen Grad „Dr.“ nicht in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben.

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht des FG Niedersachsen hatte sich die Kammer damit aber zu weit vorgewagt; denn mangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im StBerG war sie nicht befugt, einen derartigen Bescheid zu erlassen. Weder § 76 Abs. 2 Nr. 1 StGB noch § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gäben dafür etwas her. Nach § 43 Abs. 3 StBerG seien Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, erlaubt. Da das Steuerberatungsgesetz keine abweichende Regelung enthält, dürfen ausländische akademische Grade nach den allgemein geltenden Grundsätzen geführt werden. Nach diesen Grundsätzen sei der Steuerberater berechtigt, den ausländischen akademischen Grad mit der in Deutschland üblichen Bezeichnung „Dr.“ zu führen. Im Übrigen könne die Steuerberaterkammer aufgrund einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung verpflichtet sein, akademische Grade in ihr Berufsregister einzutragen. Die detektivische Arbeit der Kammer hielt das Gericht für irrelevant, da sie keine Schlüsse auf den zu beurteilenden Fall des Steuerberaters zulasse.

     

    PRAXISTIPP | Der Steuerberater war zunächst von der Kammer auf den Verwaltungsgerichtsweg geschickt worden. Das VG hatte den Rechtsstreit aber wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das FG Niedersachsen. Ob ein Steuerberater einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen darf, sei eine berufsrechtliche Streitigkeit, für die nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO der Finanzrechtsweg gegeben sei.

     

    Steuerberaterkammern können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg verfolgen. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich neben den Befugnissen, die der Steuerberaterkammer nach dem Steuerberatungsgesetz gegenüber ihren Kammerangehörigen zustehen.

     
    Quelle: ID 45471369