· Nachricht · Berufsrecht
Den Doktortitel im Namen einer PartGG weiterführen
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
Scheidet der einzige promovierte Namensgebers einer als StB-Gesellschaft anerkannten Partnerschaft aus, dürfen die übrigen Partner den bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel weiterführen, wenn der Ausgeschiedene oder seine Erben hierin einwilligen, auch wenn keiner der Verbliebenen selbst promoviert hat (BGH 8.5.18, II ZB 27/17). |
Sachverhalt
Nach dem Tod des namensgebenden Seniorpartners, der als einziger der Beteiligten promoviert war, führten die übrigen Berufsangehörigen den Namen der Partnerschaft fort. Die Erben des Verstorbenen waren hiermit einverstanden. Das Partnerschaftsregister verlangte aber eine Namensänderung: Die Partnerschaftsbezeichnung sei irreführend und daher unzulässig, weil keiner der Verbliebenen selbst einen Doktortitel erworben hatte. Anders als das OLG gab der BGH der Rechtsbeschwerde der Betroffenen jetzt statt.
Anmerkungen
Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten; Namen anderer Personen dürfen nicht aufgenommen werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 3 PartGG). Ausnahme: Der ausgeschiedene namensgebende Partner oder seine Erben haben in die Fortführung des Namens eingewilligt (§ 2 Abs. 2 PartGG i. V. mit § 24 Abs. 2 HGB).Hier gestattet das Gesetz die Fortführung der Firma bzw. des Namens der Partnerschaft. So wird zwar der Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 S. 1 HGB) durchbrochen. Der ideelle und materielle Wert der bisherigen Firma soll aber auf jeden Fall erhalten bleiben. Gerade bei etablierten Zusammenschlüssen von Freiberuflern kommt der Namensfortführung ausgeschiedener Partner aus der Sicht des Rechtsverkehrs besondere Bedeutung zu. Die Fortführungsbefugnis gilt für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens des Ausscheidenden, wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft.
Das gilt auch, wenn die verbliebenen Partner keinen Doktortitel führen, zumindest dann, wenn sie ‒ wie hier ‒ einen qualifizierten Berufsabschluss als Volljurist, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer haben. Der Rechtsverkehr wird ‒ trotz fehlender Promotion ‒ hier gerade nicht über eine existierende Vorbildung und bestehende Qualifikationen getäuscht bzw. in die Irre geführt. Auch nicht promovierte Berufsangehörige genießen nach Meinung des BGH in der Öffentlichkeit im Hinblick auf ihre Qualitäten und die Güte ihrer Dienstleistungen besondere Wertschätzung.
Praxishinweis
Dass Doktortitel stets im Partnerschaftsregister eintragungsfähig sind, hatte der BGH bereits entschieden (BGH 4.4.17, II ZB 10/16, DStR 17, 1848).