· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Der Steuerberater als Strafverteidiger
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| In Strafverfahren können prinzipiell nur Rechtsanwälte oder juristische Hochschullehrer mit der Befähigung zum Richteramt als Verteidiger tätig werden (§ 138 Abs. 1 StPO). Für Steuerstrafverfahren gilt eine Besonderheit: Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbstständig (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO), darf der Beschuldigte auch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zum alleinigen Verteidiger wählen (§ 392 Abs. 1 AO). |
„Geborene“ Verteidiger und deren Mandatierung
Der Beschuldigte darf in jeder Lage eines ihn betreffenden Strafverfahrens einen Verteidiger hinzuziehen (§ 137 StPO). Diese allgemeine Regel gilt auch in Steuerstrafverfahren, bei denen § 392 AO einige Sonderregelungen trifft, die auch für das steuerliche Bußgeldverfahren relevant sind (§ 410 Abs. 1 Nr. 3 AO). Als „geborene (Allein-)Verteidiger“ dürfen Rechtsanwälte und hauptberuflich an einer deutschen staatlichen Hochschule tätige Professoren, Honorarprofessoren oder Privatdozenten mandatiert werden (§ 138 Abs. 1 StPO). Hierzu zählen auch Rechtslehrer an einer Fachhochschule, die aber die Befähigung zum Richteramt erworben haben müssen.
Eine besondere Form der Mandatierung sieht das Gesetz nicht vor. Sie muss aber mit Blick auf das Strafverfahren erteilt werden, was üblicherweise ‒ schon aus Nachweisgründen ‒ in einer speziellen Vollmachtsurkunde erfolgt.
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