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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Wem die Untersagung der Hilfe in Steuersachen nach § 7 Abs. 1 StBerG droht, muss grundsätzlich erst die Untersagung abwarten und kann sich dann gegen diese gerichtlich zur Wehr setzen (BFH 30.9.20, VII B 96/19). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein, der beabsichtigt, an der Universität X eine sog. Tax Law Clinic einzuführen, durch die Studierende Einblick in die steuerliche Beratungspraxis erlangen sollen. Dabei soll unter Anleitung von Rechtsanwälten Steuerrechtsberatung von Studenten für Studenten erbracht werden. Das FA teilte ihr mit, dass es diese Tätigkeit nicht mit dem StBerG für vereinbar erachte. Eine endgültige Entscheidung nach § 7 Abs. 1 StBerG erfolge erst, wenn die Klägerin tatsächlich entsprechend tätig werden sollte. Auch kämen, was jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen FA falle, eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO sowie ein Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG in Betracht. Ob ein entsprechendes Tätigwerden der Klägerin zum Verlust der Gemeinnützigkeit führe, müsse später geprüft werden. Daraufhin erhob die Klägerin eine vorbeugende Feststellungsklage, mit der sie aber mangels berechtigten Feststellungsinteresses vor dem FG keinen Erfolg hatte (FG Niedersachsen 25.7.19, 6 K 298/18, DStRE 20, 46).

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich geht eine Anfechtungsklage bzw. ein vorläufiger Rechtsschutz gegen eine erlassene Unterlassungsverfügung einer vorbeugenden Feststellungsklage mit dem Inhalt, dass eine vom FA beabsichtigte Maßnahme rechtswidrig ist, vor. Nur wenn ein Zuwarten zu einem nicht mehr korrigierbaren Rechtsverlust führt, weil erhebliche Nachteile drohen, die die persönliche oder wirtschaftliche Existenz der Klägerin bedrohen, ist ein solches Vorgehen möglich. Solche Nachteile sieht der BFH indes nicht.

     

    Weiterhin ist solcher Rechtsschutz bei drohenden behördlichen Sanktionen straf- oder bußgeldrechtlicher Art gegeben ‒ „Damokles-Rechtsprechung“ (BVerwG 23.6.16, 2 C 18/15, NVwZ-RR 16, 907). Allerdings hat das FA im Schreiben an die Klägerin nicht konkrete Maßnahmen angedroht, sodass nicht bei Ausübung der Beratungstätigkeit mit einer Geldbuße oder Zurückweisung konkret zu rechnen gewesen wäre, zumal ein anderes FA hierfür zuständig gewesen wäre. Entsprechendes gilt für den Verlust der Gemeinnützigkeit.

     

    Relevanz für die Praxis

    Auch in berufsrechtlichen Fragen gilt, so der BFH, dass die Kontrollfunktion der Gerichte grundsätzlich erst einem Verwaltungshandeln nachfolgend greift (BVerwG 23.6.16, 2 C 18/15, NVwZ-RR 16, 907). Insofern verbleibt in vergleichbaren Fällen nichts anderes übrig, als eine konsensuale Lösung mit dem FA zu finden. Ob im konkreten Fall die Untersagung verfassungswidrig wäre, ist offen (vgl. beck-aktuell 4.12.20).

    Quelle: ID 47397789