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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die mögliche Einlegung auf elektronischem Weg

    | Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht darüber belehrt, dass der Rechtsbehelf auch im Wege der elektronischen Kommunikation (vgl. § 55a VwGO ) eingelegt werden kann, ist unrichtig und setzt die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO in Gang, wenn der Adressat des Rechtsbehelfs den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5.11.15, 1 A 24/15). | 

     

    Der bloße Verweis auf die Möglichkeit, den Rechtsbehelf schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben, ist in diesem Falle nicht ausreichend, weil sie geeignet ist, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, trotz Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente sei die Einlegung auf diesem Wege nicht zulässig

    Quelle: ID 43862144