· Fachbeitrag · Berufsrecht
Verbot von „Schockwerbung“ ist rechtmäßig
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Das BVerfG hat einem Rechtsanwalt die bildhaft anprangernde Werbung mit Missständen untersagt, die auf emotionale Art „Schattenseiten des Lebens“ thematisiert (BVerfG 5.3.15, 1 BvR 3362/14, Urteil unter dejure.org). |
Sachverhalt
Ein Anwalt hatte die Rechtsanwaltskammer gebeten, von ihm geplante Werbetassen auf ihre berufsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Geplant waren beispielsweise fotografische Darstellungen einer prügelnden Mutter bzw. eines Mannes, der eine nackte Frau schlägt. Diese waren jeweils verbunden mit plakativen Formulierungen wie etwa der Frage „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“ Die Tassen sollten die beruflichen Kontaktdaten des Anwalts enthalten. Die Kammer hielt diese Werbemaßnahmen unter Hinweis auf § 43b BRAO in zwei Bescheiden für berufsrechtswidrig. Rechtsmittel hiergegen waren erfolglos. Der Anwalt scheiterte auch vor dem BVerfG.
Entscheidung
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt Meinungsäußerungen aller Art und Tatsachenbehauptungen. Auch andere Äußerungsformen unterfallen dem Schutzbereich der Bestimmung, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Sie erstreckt sich ebenfalls auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden meinungsbildenden Inhalt hat. Dies gilt gleichermaßen für bildliche Darstellungen, die Meinungen nach außen transportieren sollen.
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