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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Vorsicht bei Entgelt für Mandatszuweisungen

    | In der Zusammenarbeit mit anderen Beratern oder mit gewerblichen Dienstleistern wie Banken und Finanzdienstleistern kommt es häufig zur Frage der Empfehlung von Mandanten. Diese wird für den Zuweisenden attraktiver, wenn der Steuerberater, zu dessen Gunsten die Empfehlung ausgesprochen wird, für die Zuweisung ein Entgelt zahlt. Aber, das Entgelt von Mandatszuweisungen ist berufsrechtlich verboten ( § 9 StBerG ). Nur der Kauf einer ganzen Praxis und Mandatsübernahmeklausel bei Beendigung einer Zusammenarbeit sind von dem Verbot nicht erfasst. |

     

    Viele Berater widerstehen einer solchen verbotenen Praxis nicht. Dabei stellt es ein Problem dar, dass Berater, die sich an das Verbot halten, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Beratern erleiden, die sich nicht daran halten. Ein Verstoß gegen das Verbot kann zu Sanktionen durch die Kammer führen.

     

    PRAXISHINWEIS | In einem Fall, der die Annahme von Provisionen bei der Vermittlung von Fondsbeteiligungen betraf, wurde einem Steuerberater eine empfindliche Geldbuße auferlegt (LG Münster 19.6.09, 19 StL 1/09, Abruf-Nr. 130062). Außerdem drohen teure Abmahnungen von anwaltlich vertretenen Kollegen, die unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs gegen die verbotenen Praxis vorgehen.*

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 20 | ID 37459370