· Fachbeitrag · Berufsrecht
Werbung mit Garantien und Gebührenverzicht ist unzulässig
Ein Berufsangehöriger, der mit einer „Rückruf-“, „Termin-“ und „Zufriedenheitsgarantie“ wirbt und unter anderem für den Fall der fehlenden Zufriedenheit mit einem Gebührenverzicht wirbt, handelt berufs- und wettbewerbswidrig (LG Köln 18.5.11, 171 StK 3/11, Abruf-Nr. 112852). |
Sachverhalt
Auf seiner Kanzleihomepage bot ein Steuerberater jeweils eine Rückruf-, Termin- und Zufriedenheitsgarantie an und versprach gleichzeitig, unzufriedenen Mandanten keine Gebühren in Rechnung zu stellen, wenn ein Rückruf nicht binnen vier Stunden erfolge. Auch kündigte er „Betreuung auf höchstem Niveau“ an. Die Steuerberaterkammer erteilte dem Berufsangehörigen wegen dieser Werbeaussagen eine Rüge. Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos.
Entscheidung
Der Steuerberater ist an die StBGebV gebunden (§§ 57 Abs. 1, 64 Abs. 1 StBerG, § 11 StBGebV). Deren Mindestgebühren darf er nicht unterschreiten. Rahmengebühren muss er einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Umstände - vor allem Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers und mögliches Haftungsrisiko - nach billigem Ermessen bestimmen. Da der Mandant die Qualität der gebotenen Arbeit nur schlecht beurteilen kann, profitiert er von solchen Regeln. Mit seiner Werbeaussage, unter bestimmten Voraussetzungen kostenlose Beratungsgespräche durchzuführen, Beratungsleistungen nicht in Rechnung zu stellen oder auf einen Teilbetrag des Rechnungsbetrags zu verzichten, bietet der Steuerberater aber eine verbotene Unterschreitung der Mindestgebühren an. Für den Gebührenverzicht soll allein genügen, dass der Mandant „unzufrieden“ ist. Damit überlässt der Berufsangehörige die Höhe seines Honorars berufswidrig letztlich dem ungebundenen Ermessen des Klienten.
Die Werbeaussage ist auch wettbewerbswidrig. Das Versprechen, einen Preis unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zu erstatten, ist als Verkaufsförderungsmaßnahme zu werten. Bei solchen Garantien muss der Werbende die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angeben (§§ 57 Abs. 1, 57a StBerG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG). Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des LG nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut der Werbung genügt jede beliebige Unzufriedenheit des Mandanten, um eine Beratungsrechnung nicht zu zahlen. Dies soll für jede Art der Beratung, etwa auch für komplizierte Fragen geplanter Unternehmensnachfolge gelten. Der Berufsangehörige müsste so je nach Laune des Mandanten auch fehlerfreie, schwierige und/oder umfangreiche Arbeitsleistung ohne Honorar erbringen. Gleiches würde gelten, wenn der zugesagte Rückruf, unabhängig vom Gegenstand eines Beratungsgesprächs, nicht kurzfristig erfolgt. Mit solchen Extremleistungen rechnet aber, zumindest nach Auffassung der Kammer, kein vernünftig denkender Klient wirklich.