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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Zur Zusammenarbeit mit Buchhaltern

    | Neben Steuerberatern dürfen auch andere Personen in beschränktem Umfang Hilfe in Steuersachen leisten, wenn sie eine entsprechende Vorbildung aufweisen. Dies beschränkt sich auf das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldungen. |

     

    Steuerberater beschäftigen Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, als feste oder freie Mitarbeiter. Eine Sozietät mit ihnen ist dagegen nicht erlaubt. Selbstständige Buchführungshelfer sind Gewerbetreibende und nicht sozietätsfähig. Auch die Kooperation zwischen Steuerberater und den genannten Personen wird als unzulässig angesehen. Dies hat zunächst das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden (5.11.09, 4 A 2698). Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig. In einem Fall beim LG Nürnberg-Fürth (9.8.11, StL 22/2010, Abruf-Nr. 123027) wurde eine Rüge der Steuerberaterkammer bestätigt, weil mit einer Kooperation mit einem Bilanzbuchhalter geworben wurde.

     

    PRAXISHINWEIS: Wer die Zusammenarbeit mit selbstständigen Buchführungshelfern beabsichtigt, bleibt auf die Möglichkeit der Beschäftigung dieser Personen als freie Mitarbeiter beschränkt. *

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 189 | ID 35803640