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  • · Nachricht · Betriebsprüfung/Fahrtenbuch

    Schwärzungen im Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers

    | Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Gegebenenfalls muss der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen ( FG Hamburg 13.11.24, 3 K 111/21 ; Rev. eingelegt). |

     

    Der Rechtsstreit befasst sich mit der Frage, ob ein Berufsgeheimnisträger ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch zur Unterscheidung von privaten und beruflichen Fahrten vorlegen darf. Der Kläger legte ein Fahrtenbuch mit Schwärzungen vor, um die Identität seiner Mandanten zu schützen, was er mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht begründete. Das Gericht entschied, dass Schwärzungen zulässig sind, wenn sie zum Schutz der Mandantenidentität notwendig sind. Es dürfen jedoch nur Informationen geschwärzt werden, die Rückschlüsse auf Mandanten zulassen, wie z.B. Namen, nicht jedoch Ortsnamen oder Gerichte. Zudem bleibt die Beweislast beim Steuerpflichtigen, das Verhältnis von Privat- zu Dienstfahrten nachzuweisen. Wenn der Nachweis nicht gelingt, wird die 1%-Regelung für Fahrzeugnutzung angewendet. Die Überprüfbarkeit des Fahrtenbuchs kann je nach Fall variieren, aber das Gericht muss überzeugt sein, dass das Fahrtenbuch vollständig und korrekt ist. Der Berufsträger muss die Notwendigkeit der Schwärzungen nachvollziehbar begründen.

    Quelle: ID 50341492