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  • 12.12.2018 · Fachbeitrag · Büroorganisation

    Fax kurz vor Fristablauf verschickt – Frist versäumt

    | Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgeräts die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit einem Telefaxgerät an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war (BGH 27.9.18, IX ZB 67/17). |