· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Fax-Übermittlung fristgebundener Schriftsätze
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Zwar darf der Berufsangehörige Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfristen bis zu ihrem Ablauf ausnutzen. Je näher dieser Zeitpunkt aber heranrückt, umso größere Sorgfalt ist geboten. Wird ein Faxgerät benutzt, um Schriftsätze kurz vor Fristablauf zu übermitteln, muss der Absender stets mögliche technische Störungen oder andere Komplikationen bedenken. Die Gerichte stellen ‒ wie die hier vorgestellten BGH-Beschlüsse belegen ‒ häufig auf formale Mängel ab, um Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Regressprobleme sind die unausweichliche Konsequenz. |
Die beiden Sachverhalte
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Sorgfaltspflichten bei Verwendung eines Faxgeräts
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat ein Rechtsbeistand sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er trägt hierfür die alleinige Verantwortung, wenn er die Versendung selbst in die Hand nimmt.
Der Rechtsbeistand hat das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung nur dann getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor Mitternacht zu rechnen ist. Kein Verschulden trifft ihn lediglich dann, wenn die Faxübermittlung ‒ etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen ‒ einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste. Er darf dabei darauf vertrauen, dass die Übermittlung innerhalb der üblichen Übertragungsdauer entsprechend seiner Erfahrungswerte erfolgen würde (grundlegend BGH 25.11.04, VII ZR 320/03).
Schöpft er eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit regelmäßig verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.
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Auch das Argument des Rechtsbeistands, er habe am Absendetag ab 23:26 Uhr eigentlich in drei parallelen Verfahren jeweils identische Rechtsmittelbegründungen übermittelt, von denen zwei auch vor Mitternacht vollständig beim OLG eingegangen waren, ließ der BGH nicht gelten. Denn auch hier fehlt es aus der Sicht des Gerichts an einem ausreichenden Sicherheitszuschlag.
Gerade bei nacheinander vorgenommenen Sendungen kann der Faxanschluss des Gerichts in den Übermittlungspausen durch andere Eingänge besetzt sein. Deswegen hätte der Prozessbevollmächtigte nach Meinung der Richter mindestens eine halbe Stunde vorher mit seiner Übersendung beginnen müssen, also vor 23:00 Uhr.
Der Senat lässt hier offen, ob bei solchen Parallelversendungen für jedes Dokument ein Puffer von 20 Minuten nötig ist. |
Beweislast für die Verfristung
Verbleiben Zweifel an der Fristwahrung, gehen diese zulasten des Rechtsmittelführers. Im konkreten Fall (BGH 27.9.18, IX ZB 67/17) hatte der Prozessbevollmächtigte gerügt, dass die am Gerichtsfax eingestellte Uhrzeit unzutreffend war. Ein vom Gericht beauftragtes Wartungsunternehmen hatte daraufhin zwar eine mögliche Fehleinstellung festgestellt. Die Übermittlung war aber trotz dieses Fehlers frühestens erst 11 (!) Sekunden nach Mitternacht abgeschlossen, mithin auch nach Auffassung des BGH verfristet.
FAZIT | An diese Punkte ist mit Blick auf die Fristenwahrung bei der Übermittlung von Dokumenten per Fax zu denken:
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