15.12.2014 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Wer arbeitsunfähig ist, ist noch lange nicht handlungsunfähig
| Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Prozessbevollmächtigter alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Der krankheitsbedingte Ausfall am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen keine Wiedereinsetzung (BGH 22.10.14, XII ZB 257/14, Abruf-Nr. 172993 ). |
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