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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Förderhilfen zu Unrecht gewährt ‒ Rückzahlung und Subventionsbetrug?

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg

    | Seit die Förderprogramme von Bund und Ländern angelaufen sind, kommen Fragen auf, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen Mandanten Fördermittel beantragt und erhalten haben, obwohl möglicherweise die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen. Sollen oder müssen Mandanten die Förderung zurückzahlen? Riskieren sie gar obendrein ein Verfahren wegen Subventionsbetrug ( § 264 StGB )? Unglücklicherweise können diese Fragen derzeit nicht abschließend und wegen der föderalen Struktur auch nicht bundesweit beantwortet werden. |

    Voraussetzung: Existenzbedrohende Wirtschaftslage

    Voraussetzung für die Antragstellung für Corona-Soforthilfen bis 10 Beschäftigte war und ist das Vorliegen einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage. Diese Vorgabe ist (inzwischen) bundesweit relativ einheitlich definiert. So ist nach den Förderrichtlinien der Länder zumeist auf einen zeitlich begrenzten Liquiditätsengpass abzustellen, der sich so darstellt, dass

    • in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten
    • die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers nicht ausreichen,
    • um den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken (z. B. gewerbliche Mieten oder Pachten, Leasingsaufwendungen, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung).

     

    Nicht bundeseinheitlich geregelt ist die Verwendbarkeit von Soforthilfen aus Landesmitteln, z. B. zur Kompensation von Umsatzausfällen (z. B. Berlin, Hamburg) oder zum Ansatz eines fiktiven Unternehmerlohns (z. B. Baden-Württemberg). Fazit: Aufgrund der Unterschiede im Detail kommt es auf die jeweilige Landes-Förderrichtlinie an, wobei z. T. nur „FAQ-Listen“ bestehen.

    Der strafrechtliche Aspekt (stark vereinfacht)

    Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs ist in § 264 StGB geregelt. Dabei werden zwei Begehungsformen unterschieden: die mit Vorsatz (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und die leichtfertige Begehung (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB). Vorweg ist festzuhalten, dass Fälle von Subventionsbetrug i. d. R. hart geahndet werden, auch bei z. B. im Vergleich zu Steuerhinterziehungsfällen „geringen“ Summen.

     

    Von Vorsatz ist auszugehen, wenn im Antrag falsche Angaben gemacht wurden, z. B. die Anzahl der Beschäftigten so angegeben wurde, dass eine Förderung möglich wurde oder ein bereits zum 31.12.19 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliches Unternehmen einen Antrag gestellt hat. Handelt der Mandant vorsätzlich, besteht für den Steuerberater das Risiko, dass seine Rolle auf Anstiftung oder Beihilfe hin untersucht wird.

     

    Die Leichtfertigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine vorsatznahe Schuldform, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt. Beim leichtfertigen Subventionsbetrug ist dabei maßgeblich, dass ein Antragsteller ‒ nach seinen individuellen Fähigkeiten ‒ die an sich gebotene Handlung ohne Weiteres hätte erkennen können. Er hat aber nicht mit dem Vorsatz gehandelt zu betrügen. Daher kann es hier auch keinen Anstifter oder Gehilfen geben. Einfach-fahrlässige Fehler bleiben hingegen straflos und werden auch nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst.

     

    FAZIT | Wenn der Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen durfte, dass ein Förderbedarf bestand und die für den Antrag erforderlichen Angaben gemacht hat, die seine Lage zutreffend beschreiben, dann ist weder von Vorsatz noch Leichtfertigkeit auszugehen. Unklarheiten in den Vergaberichtlinien oder deren Novellierung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung dürfen strafrechtlich nicht zu seinen Lasten gehen. Da es sich hier um strafrechtliche Fragen und Wertungen handelt, dürfen Steuerberater ihre Mandanten insofern nicht beraten. Sie können allenfalls allgemeine Hinweise geben.

     

    Die Rückzahlungspflicht

    Schwierig ist die Frage einer möglichen Rückzahlungspflicht. Grundsätzlich gilt, dass Mittel zurückgezahlt werden sollten, wenn sie zu Unrecht beantragt wurden. Unklarer ist es mit Blick auf die einzuhaltende Zweckbindung, da sich diese auf mehrere Monate bezieht und deshalb verbindlich erst nach Ablauf dieser Periode beurteilt werden kann, ob ein vollständig zweckentsprechender Einsatz erfolgte. Überkompensationen sind zurückzuerstatten. Bislang war es üblich (z. B. bei Soforthilfen zu Hochwasserkatastrophen o. Ä.), dass im Nachgang zum Erhalt der Soforthilfe ein Fördermittelbescheid ergeht, in dem Angaben zu Verwendungszweck und Rückzahlungspflichten enthalten sind. Bundesweit wird dies derzeit allerdings sehr unterschiedlich gehandhabt.

     

    FAZIT | Was viele Betroffene insbesondere in Zweifelsfällen derzeit machen, ist vorübergehend (noch) abzuwarten, da zu erwarten ist, dass es in den nächsten Wochen präzisere Vorgaben geben wird, die dann eine eindeutigere Beurteilung ermöglichen. So ist z. B. für die Zweckbindung bzw. Rückzahlung nicht das Datum der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich, was bei zwischenzeitlicher Änderung der Förderrichtlinie einen Unterschied machen kann. In zweifelsfrei unberechtigten Fällen sollte hingegen eine Rückzahlung vorgenommen werden.

     

     

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    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 110 | ID 46522635