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  • · Fachbeitrag · Corona-Soforthilfe NRW

    Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens für die Corona-Soforthilfe NRW

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Nach Ablauf der Antragsfrist für die Gewährung der Corona-Soforthilfe „NRW Soforthilfe 2020“ verschickte das Land NRW E-Mails und forderte die Empfänger der Hilfe auf, Angaben zu Liquiditätsengpässen zu tätigen. Nach heftiger Kritik aus der Wirtschaft setzte die Landesregierung in NRW das Rückmeldeverfahren zunächst aus, um sich auf Bundesebene für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten einzusetzen. Es war geplant, dass noch vor den Herbstferien das Rückmeldeverfahren wieder starten sollte. Voraussichtlich werden wieder ‒ wie schon im ersten Anlauf ‒ E-Mails an die hinterlegten E-Mail Adressen verschickt. Wer die E-Mail ignoriert oder die Bedingungen zur Vergabe missachtet, riskiert straf- und berufsrechtlich Konsequenzen. |

     

    • Rückmeldung zur Corona-Soforthilfe: Was ist zu tun?
    • Es ist empfehlenswert spätestens drei Monate nach Antragstellung den E-Mail Spam Ordner zu kontrollieren, um etwaige Irrläufer zu erkennen.

     

    • Das mit der E-Mail verlinkte Formular muss verpflichtend zurückgeschickt werden! Die Meldung des Liquiditätsengpasses muss bis zum 30.11.20 erfolgen! Die für das Antragsverfahren relevanten Belege müssen nicht vorgelegt, aber zehn Jahre lang aufbewahrt werden! Mit der E-Mail wird auch eine Berechnungshilfe bereitgestellt und ein Formular für die Rückmeldung.

     

    • Um der Einleitung weiterer Maßnahmen zu entgehen, ist hinsichtlich der ansatzfähigen Ausgaben auf die bestehenden Vorgaben zu achten! Hilfreich ist insoweit auch folgende Internetseite der Landesregierung, wo typische Fragen beantwortet werden: www.iww.de/s4072.

     

    • Soweit Fördergelder nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurden, sind diese nun zu erstatten. Die teilweise oder vollständige Rückzahlung der Pauschale hat bis zum 31.3.21 zu erfolgen.
     

    Vergabebedingungen

    Bis Anfang Juli konnte in Nordrhein-Westfalen über ein von der Landesregierung eingerichtetes Online-Portal die „NRW-Soforthilfe 2020“ beantragt werden. Unter dem Begriff NRW-Soforthilfe 2020 wurden verschiedene Maßnahmen vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen gebündelt. Zweck war die Gewährung finanzieller Soforthilfe in Form direkter Zuschüsse zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen und zur Sicherung der Existenz und Fortführung von durch Sars-Cov-2-Pandemie gefährdeten gewerblichen Kleinunternehmen, Selbstständigen und Angehörigen Freier Berufe in Nordrhein-Westfalen. Insgesamt hat das Land Nordrhein-Westfalen rund 430.000 Soforthilfen mit einem Volumen von rund 4,5 Mrd. EUR gewährt.