· Fachbeitrag · Datenschutz ‒ AO/FGO
Richtet sich der Auskunftsanspruch nach DSGVO auch gegen FA und FG?
von RA Tim Günther, Hannover, www.jaehne-guenther.de
| Die DSGVO ist nunmehr gute zwei Jahre alt und prägt zunehmend die Rechtsprechung in den unterschiedlichsten Lebenslagen. Auch die Steuerberater, die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bleiben davon nicht verschont. Wer nicht bereits im Zusammenhang mit Homeoffice-Regelungen oder bei der Weitergabe von Informationen nach dem IfSG Berührungspunkte mit dem Datenschutz sammeln durfte, erfährt dies nunmehr auch im Rahmen von Gerichtsverfahren. |
Der Auskunftsanspruch nach DSGVO
Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person ein Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie personenbezogene Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, so hat der Betroffene zudem ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und umfangreiche Informationen, wie z. B. die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten oder die Empfänger. Art. 15 Abs. 3 DSGVO statuiert zudem ein Recht auf (kostenlose) Kopien.
Die Art und Weise der zu erteilenden Auskunft ergibt sich aus Art. 12 DSGVO:
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