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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtsordnung

    Darf der Prozessbevollmächtigte die Akten vom FG zu sich in die Kanzlei anfordern?

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BFH hat dazu entschieden, wann ein Anspruch des Prozessbevollmächtigten bestehen kann, die Steuer- bzw. finanzgerichtlichen Akten zwecks Einsichtnahme in seine Kanzleiräume übersandt zu bekommen. Auf den konkreten Fall war bereits § 78 FGO in der aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.17 (BGBl I 17, S. 2208) ab 1.1.18 geltenden Fassung anzuwenden. Zudem nimmt der BFH zu weiteren zentralen Punkten der Art der Gewährung von Akteneinsicht Stellung (BFH 13.6.20, VIII B 149/19). |

     

    Sachverhalt

    Der Prozessbevollmächtigte, ein Anwalt, in einem Klageverfahren wegen Einkommensteuer hatte mehrfach beantragt, dass die Akten (über 300 Seiten) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei geschickt werden. Das FG war ihm schrittweise entgegengekommen. Erst konnte er die Akten ohne Aufsicht in der Gerichtsbibliothek einsehen, dann wurden ihm Fotokopien und schließlich eine eingescannte Version der Akten überlassen. Jedoch bestand der Prozessbevollmächtigte weiterhin auf einer Überlassung der Originalakten in seine Kanzleiräume, da er die Vollständigkeit der eingescannten Version bezweifelte. Dies wurde vom FG per Beschluss abgelehnt, wogegen sich der Anwalt mit der Beschwerde wandte und vortrug, dass aufgrund der Berufsverschwiegenheit des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt eine Beeinträchtigung des Steuergeheimnisses durch die Aktenübersendung in seine Kanzleiräume nicht zu besorgen sei und zudem kein Vertrauen zum FG bestünde, was insbesondere die Aktenvollständigkeit bei Überlassung von Kopien respektive in elektronischer Form anbelange.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH sieht die Voraussetzungen für eine Aktenübersendung der in Papierform geführten Akten nach § 78 Abs. 3 FGO in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht für erfüllt an. Denn nach dieser Regelung ist nur vorgesehen, dass die Akten von den Beteiligten in den Diensträumen eingesehen werden können und sie sich auf ihre Kosten Kopien von den Akten bzw. Auszügen hiervon fertigen lassen können (§ 78 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FGO). Darüber hinaus kann, wenn wichtige Gründe nicht entgegenstehen, der Akteninhalt auch in elektronischer Form mittels Bereitstellung zum Abruf zugängig gemacht werden (§ 78 Abs. 3 S. 2 FGO).