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  • · Fachbeitrag · Datenschutzgrundverordnung

    Anspruch auf Einsicht in Behördenvorgänge?

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Fraglich ist, ob ein Steuerpflichtiger aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Stellungnahme des FA gegenüber der übergeordneten Behörde bei einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich der Behandlung seines Steuerfalls hat. Die Entscheidung des FG München (23.7.21, 15 K 81/20, Rev. zugelassen) nimmt insbesondere dazu Stellung, ob die DSGVO auch im Besteuerungsverfahren direkte Steuern betreffend Anwendung findet und sich hieraus die Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Überlassung konkreter Schriftstücke herleitet. |

    Sachverhalt

    Die Kläger beschwerten sich im Zuge einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde beim Bayerischen Landesamt für Steuer (BayLfSt), dass sie bei der Veranlagung zu direkten Steuern willkürhaft vom FA behandelt worden wären. Zu diesem Vorgang nahm das FA gegenüber dem BayLfSt schriftlich Stellung. Das BayLfSt kam zum Ergebnis, dass das FA beanstandungsfrei vorgegangen sei. Daraufhin verlangten die Kläger gestützt u. a. auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO Vorlage der Stellungnahme des FA, was das BayLfSt ablehnte, da die Stellungnahme Daten Dritter enthielt und den Klägern bereits in der Begründung der Entscheidung des BayLfSt der Geschehensablauf aus Sicht der Finanzverwaltung geschildert worden sei.

    Entscheidungsgründe

    Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet

    Die auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da es sich bei der Verweigerung der Auskunft um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG 16.9.20, 6 C 10/19, NVwZ 21, 80). Allerdings ist die Klage unbegründet, da aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, auch wenn es sich im Fall um personenbezogene Daten handelt, nicht die Einsichtnahme in ein bestimmtes Dokument hergeleitet werden kann.