· Fachbeitrag · Digitalisierung
FAQ zur Videokonferenz nach § 91a FGO
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Gerade in Zeiten von Corona hat die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem FG bzw. BFH per Videokonferenz an Bedeutung gewonnen. Aber auch nach der Pandemie ist es erwägenswert, aus Gesichtspunkten der Zeitersparnis eine Videokonferenz nach § 91a FGO zu beantragen, kann doch der Weg zum FG mitunter sehr weit sein. Im Folgenden sollen zentrale Fragen in diesem Zusammenhang geklärt werden. |
Wann ist eine Videokonferenz grundsätzlich möglich?
Eine Videokonferenz ist bei der mündlichen Verhandlung möglich. Zudem ist die Möglichkeit auch bei einem Erörterungstermin nach § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO gegeben (§ 91a Abs. 4 FGO). Zieht sich eine Gerichtsverhandlung über mehrere mündliche Verhandlungstermine hin, kann auch nur bei einzelnen Terminen eine Teilnahme per Videokonferenz stattfinden. Somit kann, wenn es wichtig ist, dass das Gericht und die Parteien einen persönlichen Eindruck von einem Zeugen gewinnen, dessen Vernehmung ohne Videokonferenz stattfinden und der Austausch der Rechtsstandpunkte wieder per Videokonferenz (Fu in: Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 91a, Rz. 9).
Welche Gründe sprechen für die Videokonferenz?
Wenn eine mündliche Verhandlung außerhalb der politischen Gemeinde, in der der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei hat, abgehalten wird, kann er für seinen zusätzlichen zeitlichen Aufwand nur das Abwesenheitsgeld nach (§ 45 StBVV i. V. m.) Nr. 7005 VV RVG neben der anfallenden Verhandlungs-, Termins- und ggf. Erledigungsgebühr geltend machen. Dies beträgt gestaffelt nach dem zeitlichen Aufwand von 25 EUR bis maximal 70 EUR (OFD Frankfurt a. M. 26.11.19, FG 2018 A ‒ 009 ‒ St 68, Tz. 7.10.2), ist also kaum ein Grund, sich einer entsprechend langen Reise zum Gericht zu unterziehen.
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