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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung/Steuerfahndung

    Was ist zu beachten bei einer Durchsuchung beim Mandanten?

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | In diesem Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, was der Mandant zu berücksichtigen bzw. sein Berater nicht in eigener, sondern in Sache seines Mandanten zu beachten hat, wenn beim Mandanten eine Durchsuchung stattfindet. Natürlich hat der Steuerberater im Hinterkopf zu behalten, dass, sofern er seinen Mandanten im vom Steuerstrafverfahren umfassten Komplex zuvor steuerlich beraten hatte, sich Durchsuchungen auf seine Kanzlei ausweiten können. |

    1. Steuerliches bzw. steuerstrafrechtliches Mandat

    Zwar kann unter den näheren Voraussetzungen des § 392 AO auch ein Steuerberater im Steuerstrafverfahren als Strafverteidiger auftreten. Es stellt sich aber spätestens, wenn der Berater als Entlastungszeuge für seinen Mandanten im Steuerstrafverfahren in Frage kommt, die Frage, ob es nicht sinnvoll ist, mit dem eigentlichen Part der Strafverteidigung einen Kollegen bzw. Rechtsanwalt zumindest mit zu betrauen. Nichts desto trotz wird, da Durchsuchungen oft überraschend statt finden, erst einmal der Steuerberater primäre Anlaufstelle des Mandanten sein, sodass der Steuerberater oftmals in einer Doppelfunktion für steuerliche und steuerstrafrechtliche Problemfragen gefordert ist.

    2. Beginn der Durchsuchungsmaßnahme

    Gleich zu Beginn der Durchsuchung ist sich zu vergewissern, ob der Mandant als Beschuldigter geführt wird, also die Durchsuchungsmaßnahme auf § 102 StPO gestützt wird, oder eine Drittdurchsuchung gemäß § 103 StPO vorliegt, der Mandant somit nicht selbst Beschuldigter ist, aber Beweise bei ihm für das Steuerstrafverfahren gegen eine andere Person aufgefunden werden sollen.