Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Droht der Ablauf einer Frist vor Gericht, kann eine Sekunde entscheidend sein

    Eingang eines Schreibens per Telefax am Folgetag um 0:00 Uhr ist verspätet

    | Geht der Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetzten Frist um 0:00 Uhr des Folgetages per Telefax ein, so ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Auch wenn der Rechtsanwalt die Faxübermittlung um 23:59 Uhr begonnen, diese aber in vollem Umfang erst frühestens um 0:00 Uhr das Gericht erreicht hat, ist das Schreiben nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen. Maßgeblich ist dabei nicht der spätere Ausdruck des Telefaxes, sondern die vollständige Übermittlung und Speicherung der Sendedaten im Empfangsgerät des Gerichts. Wenn die Frist zur Begründung des Rechtsmittels in dieser Weise nicht eingehalten wird, ist die Berufung nach der gesetzlichen Vorgabe insgesamt unzulässig. Dies hat der 12. Zivilsenat des OLG Koblenz entschieden (15.4.13, Az. 12 U 1437/12) und damit die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Trier als unzulässig verworfen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadensersatz in Höhe von knapp 70.000 EUR in Anspruch genommen. Das LG wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers zunächst innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung ein. Sodann hatte er die Berufung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fristgerecht zu begründen, ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese Frist zur Begründung der Berufung war dem Kläger bis 25.2.13 verlängert worden. Am 25.2.13 um 23:59 Uhr startete der Anwalt des Klägers per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das OLG, die das Gericht aber erst um 0:00 des Folgetages vollständig erreichte.

     

    Entscheidung und Begründung

    Der OLG-Senat legte in seiner Entscheidung dar, die vollständige Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des OLG sei erst um 0:00 Uhr erfolgt, mithin erst zu Beginn des Folgetages, wodurch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Dabei werde nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Wegen Versäumung der Frist musste der Senat die Berufung insgesamt als unzulässig verwerfen.

     

    Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann das Versäumnis unter bestimmten Voraussetzungen heilen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erreichen. Das kam jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ein Anwalt darf zwar die ihm eingeräumte Frist im Zivilprozess voll ausschöpfen. Für den Fall einer sehr späten Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes muss er aber sicherstellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Im zu entscheidenden Fall hätte der Anwalt so früh mit der Übermittlung des Faxes beginnen müssen, dass unter normalen Umständen noch mit dem vollständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23:59 und 59 Sekunden hätte gerechnet werden müssen. Davon konnte bei einem Start der Übermittlung erst kurz vor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden.

     

    Quelle:

    • OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 15.5.13 zum Beschluss 12 U 1437/12 vom 15.4.13
    Quelle: ID 39631370