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  • · Nachricht · E-Rechnung

    Entsprechen E-Rechnungen den berufsrechtlichen Anforderungen?

    von von RA StB Simon Beyme, FAfStR, Berlin

    | Berufsrechtlich gilt für Steuerberater (noch) § 9 Abs. 1 StBVV, wonach sie ihre Rechnungen zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen haben. Das Zustimmungserfordernis des Mandanten zur Textform ist mit Einführung der E-Rechnung nicht mehr haltbar. Es ist daher davon auszugehen, dass das Zustimmungserfordernis gestrichen wird, so wie es für die Rechtsanwälte seit 17.7.24 bereits der Fall ist (vgl. § 10 Abs. 1 RVG). |

     

    Ist eine E-Rechnung berufsrechtlich eine Rechnung in Textform?

    Vor kurzem bestanden Zweifel, ob die E-Rechnung die in StBVV (bzw. RVG) berufsrechtlich vorgesehene Textform erfüllt. Teilweise gab es die Sorge, dass mit einer Rechnung in Textform der Vorsteuerabzug des Mandanten gefährdet wäre, wohingegen mit einer E-Rechnung dem Berufsrecht nicht Genüge getan sein könnte. Steuerberater müssten vorsorglich also zwei inhaltlich identische Rechnungen ‒ berufsrechtlich in Textform und umsatzsteuerlich als E-Rechnung ‒ erstellen, was mit Mehraufwand und dem Risiko einer falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer verbunden wäre. Begründet wurden die Zweifel mit dem Kriterium der „Lesbarkeit“, das die Textform i. S. v. § 126b BGB voraussetzt. Schließlich sei die E-Rechnung ein strukturierter Datensatz, der für das menschliche Auge (unmittelbar) nicht lesbar sei.

     

    Jede E-Rechnung kann lesbar gemacht werden

    Diese Sorgen sind jedoch unbegründet. Denn die für die Textform erforderliche Lesbarkeit liegt auch vor, wenn der strukturierte Datensatz für das menschliche Auge lesbar gemacht werden kann. Deutlich wird dies am klassischen Beispiel für eine Rechnung in Textform, nämlich einer im PDF-Format. Die PDF-Datei wird erst durch geeignete Programme für das Auge lesbar ‒ genau wie die künftige E-Rechnung. Dass strukturierte elektronische Formate „lesbar“ i. S. d. Textform nach § 126b BGB sind, wenn sie nach einer Konvertierung bzw. mit Hilfe von Anzeigeprogrammen für das menschliche Auge lesbar sind, entspricht auch der absolut herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur (u.a. Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 24, § 126b BGB, Rz. 3). Auch im Entwurf des BMF-Schreibens zur „Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.25“ steht in Tz. 5: „„Lesbarkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die XML-Datei maschinell auswertbar sein muss (maschinelle Lesbarkeit). Daher ist die zusätzliche Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments nicht erforderlich. Denn Folge aus der maschinellen Auswertbarkeit einer standardisierten Datei ist auch, dass die Datei durch ein Visualisierungstool menschenlesbar angezeigt werden kann.“

     

    PRAXISTIPP | Versenden Steuerberater ab 1.1.25 E-Rechnungen, so erfüllen diese das berufsrechtliche Textformerfordernis.

     
    Quelle: ID 50140898