· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Keine Tarifbegünstigung ohne Übertragung der wesentlichen Grundlagen der Steuerberaterpraxis
Der Gewinn aus der Veräußerung einer Steuerberatereinzelpraxis unterliegt als laufender Gewinn der Regelbesteuerung, wenn die Übertragung trotz Übertragung der wesentlichen Grundlagen der Steuerberaterpraxis, insbesondere des gesamten Mandantenstamms, nicht „definitiv“ erfolgt. Eine Tarifbegünstigung (§ 18 Abs. 3, § 16, § 34 EStG) ist dann nicht zu gewähren (FG Köln 3.12.14, 13 K 2231/12, Abruf-Nr. 144199, Rev. BFH VIII R 2/15). |
Sachverhalt
Der Steuerberater hatte seine Einzelpraxis an eine Steuerberatungsgesellschaft veräußert, gleichzeitig mit dieser aber eine freiberufliche Tätigkeitsvereinbarung getroffen, nach der er seine bisherigen Mandate weiter mit bearbeiten und auch neue Mandate akquirieren sollte. Dabei wurden ein monatliches Pauschalhonorar sowie für Neumandate eine Pauschalvergütung vereinbart. Knapp zwei Jahre später wurde die freie Mitarbeit wieder beendet. Der Kläger nahm seine Beratertätigkeit erneut auf und bearbeitete den zuvor übertragenen Mandantenstamm im Wesentlichen wieder selbst. Das FA versagte die Tarifbegünstigung für den erzielten Veräußerungsgewinn. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. Auch beim FG unterlag der Kläger.
Entscheidung
Veräußerungsgewinne, die ein freiberuflich Tätiger bei der Veräußerung seines der selbstständigen Arbeit dienenden Vermögens, eines selbstständigen Teils dieses Vermögens oder eines der selbstständigen Arbeit dienenden Anteils erzielt, sind steuerbegünstigt. Eine Veräußerung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt (s. etwa BFH 23.1.97, IV R 36/95, BStBl II 97, 498). Hierzu gehören insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten (also der Mandantenstamm) und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld. Denn der Wert einer freiberuflichen Praxis wird in erster Linie durch den Mandantenstamm sowie die jeweiligen Umsatz- und Gewinnaussichten beeinflusst. Der Veräußerer muss seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis zudem wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (BFH 17.7.08, X R 40/07, Abruf-Nr. 083534).
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