· Nachricht · Elektronische Datenübermittlung
Änderung bzw. Aufhebung von Steuerbescheiden bei Fehlern in der elektronischen Datenübermittlung
| Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen. Gleiches gilt für die unterbliebene Prüfung eines geänderten Steuerbescheides (FG Niedersachsen 21.9.22, 9 K 203/21).
Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO scheidet aus, wenn sich diese nicht aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt, sondern auf Akten der Vorjahre zurückgegriffen werden muss. Die versehentliche, fehlerhafte Auswahl von Steuerdaten, die in einem Ordner auf dem Computer des Steuerpflichtigen gespeicherten sind, stellt keinen Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173a AO dar.