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  • · Fachbeitrag · Elektronische Übermittlung

    Härtefallregelung bei Erklärung der betrieblichen Einkünfte

    | Ab 2011 müssen Jahreserklärungen für betriebliche Einkünfte dem FA erstmals elektronisch übermittelt werden. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt das bereits seit 2005. Der BFH (14.3.12, XI R 33/09, Abruf-Nr. 121223 ) hat sich mit der praxisrelevanten Frage beschäftigt, inwieweit auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 150 Abs. 8 AO wie bisher eine Papiererklärung eingereicht werden darf. |

     

    Das FA muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Persönliche Unzumutbarkeit durch den Mangel an individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ist zwar gegeben, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und etwa aufgrund seines Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden kann. Wird eine KG aber durch vier Geschäftsführer vertreten, ist die mangelnde Computererfahrung einzelner von ihnen grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf Befreiung von der EDV zu begründen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 97 | ID 33635640