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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Anknüpfung an den Status als Rechtsanwalt

    | § 52d S. 1 FGO knüpft allein an den Status als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin an (BFH 23.8.22, VIII S 3/22, Rz. 3). Er ist daher so zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob die jeweilige Person in ihrer Eigenschaft als Berufsträger auftritt oder nicht (vgl. A. FG Berlin-Brandenburg 8.3.22, 8 V 8020/22, Rz. 16; FG Rheinland-Pfalz 6.10.22, 4 K 1341/22, Rz. 27 ff.; a. A. FG Düsseldorf 19.9.22, 8 K 670/22 E,U, Rz. 5) (FG Düsseldorf 9.1.23, 4 V 1553/22 A(Erb)). |

     

    Weder aus dem Wortlaut noch aus sonstigen Anhaltspunkten ergibt sich, dass die Nutzungspflicht davon abhängt, ob jemand im konkreten Fall als Rechtsanwalt auftritt wird oder nicht. Der Gesetzgeber hat die Nutzungspflicht an den berufsrechtlichen Status des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin in ihrer Eigenschaft als „professionelle Einreicher“ (BT-Drucksache 17/12634, S. 20) geknüpft. Diese Eigenschaft besteht unabhängig davon, ob die Person als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin auftritt oder dies ‒ etwa bei einem Antrag oder einer Klage in eigener Sache ‒ nicht tut.

     

    Damit war ein nach dem 31.12.21 bei Gericht per Telefax gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch eine Rechtsanwältin nach § 52d S. 1 FGO unwirksam, obwohl die Rechtsanwältin den Antrag nicht in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin gestellt hatte. Der Umstand, dass die Anwältin zum Zeitpunkt der Einreichung noch gar nicht über den Zugang zu ihrem beA verfügte, weil sie noch nicht die Ausweiskarte und den PIN bekommen hatte, war nicht entscheidungserheblich.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Elektronischer Rechtsverkehr ‒ Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt? (Pohl, KP 23, 25)
    Quelle: ID 49191554