· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Auch ein Verbandssyndikusanwalt muss das beA nutzen
| Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt (BAG 23.5.23, 10 AZB 18/22, Beschluss). |
Ein Verbandssyndikusanwalt hatte für ein Mitgliedsunternehmen des Verbands Berufung eingelegt ‒ vorab per Telefax, später per Post. Bei der Begründung ging er genauso vor. Das LAG wies darauf hin, dass es die aktive Nutzungspflicht ‒ obgleich im Fall von Syndikusanwälten umstritten, befürworte. Nach Ansicht des BAG ergibt die Auslegung von § 46g ArbGG unter besonderer Berücksichtigung von § 46c ArbGG und § 46c Abs. 1 BRAO, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5, S. 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO), nach S. 1 zur aktiven Nutzung des ERV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und ein Rechtsmittel einlegt.