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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Beginn der aktiven Nutzungspflicht mit der Registrierungsaufforderung

    | Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung (FG Münster 14.4.23, 7 K 86/23 E), greift die aktive Nutzungspflicht ein, sobald die BStBK dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Steuerberater ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52d S. 2 FGO „zur Verfügung“ (FG Münster 9.5.23, 15 K 2460/21 E). |

     

    Nach den Mitteilungen der BStBK wurden Steuerberatern, deren Name mit den Buchstaben „Ab… bis Fische…“ beginnen, bereits in der Zeit vom 2.1.23 bis 13.1.23 die Registrierungsbriefe für das beSt zugestellt. Damit verfügte die Bevollmächtigte bereits seit Januar und damit vor Beginn der hier fraglichen Rechtsmittelfrist über einen sichereren Übermittlungsweg i. S. d. § 52d S. 2 FGO. Dass die Bevollmächtigte den Registrierungsbrief nicht erhalten hatte, hatte sie nicht vorgetragen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ab wann gelten die Nutzungspflichten des beSt? (Weyand, KP 23, 125)
    Quelle: ID 49547571

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