· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Beim Postausgang nach dem Versand auch den Dateinamen kontrollieren
| Bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen ist nach dem Versand auch der Dateinamen genau zu überprüfen. Dies gehört zu einer sorgfältigen Prüfung, ob das richtige Dokument übermittelt wurde und ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte. Eine unzureichende Ausgangskontrolle kann dazu führen, dass Schriftsätze als unzulässig verworfen werden. Prozessbevollmächtigte müssen daher eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (BGH 21.3.23, VIII ZB 80/22, Beschluss). |
Der Beschluss des BGH bezieht sich auf eine Rechtsbeschwerde eines Anwalts, der gegen die Verwerfung seiner Berufungsbegründung wegen Verfristung und die Nichtgewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgegangen ist. Der Anwalt hatte die Berufungsbegründung per beA an das Gericht gesendet, jedoch aufgrund eines Fehlers eine falsche Datei benannt und versendet. Der BGH urteilte, dass Prozessbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen müssen, um sicherzustellen, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Diese Kontrolle erstreckt sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde. Der Anwalt hätte sich nicht allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe zur "Bezeichnung" des Dokuments verlassen dürfen, sondern auch den Namen der versandten Datei überprüfen müssen.