· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Berufsträger muss Vollständigkeit der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Postfach prüfen
| Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht (BGH 20.9.22, XI ZB 14/22, Beschluss). |
Am Tag des Fristablaufs der Berufung ging bei Gericht über das beA ein Schreiben ein, jedoch fehlte die Berufungsbegründung. Der Berufsträger hatte zwar den Versanderfolg anhand der „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ geprüft Das reichte dem BGH allerdings nicht. Der Berufsträger müsse nicht nur prüfen, ob die Übermittlung selbst erfolgreich war, sondern auch, ob jedes einzelne (angehängte) Dokument versendet wurde.
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Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.
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