· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
BFH gewährt Ausnahme bei Nichtnutzung des Steuerberater-Postfachs
| Der BFH (22.10.24, VIII R 19/22 ) hat erstmals eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtbenutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) gewährt. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Praxis haben. |
Seit dem 1.1.23 besteht für Steuerberater eine aktive Nutzungspflicht für das beSt. In dem vorliegenden Fall hatten die Kläger jedoch auf ein Informationsschreiben des Präsidenten ihrer Landessteuerberaterkammer vertraut, das fälschlicherweise den Beginn der Nutzungspflicht erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer ansetzte.Das Vertrauen auf die offizielle, wenn auch unzutreffende Information der Kammer stellt einen entschuldbaren Grund dar. Aufgrund dieses Irrtums reichten die Kläger ihre Revisionsbegründung nicht fristgerecht über das beSt ein, was normalerweise zur Verwerfung der Revision geführt hätte. Trotz dieser Ausnahme betont der BFH die grundsätzliche Gültigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung. Die aktive Nutzungspflicht des beSt bleibt bestehen, entgegen Zweifeln, die der X. Senat des BFH (17.4.24, X B 68, 69/23) in einem früheren Beschluss geäußert hatte.