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Das beSt stand erst mit Abschluss des erstmaligen System-Rollouts „zur Verfügung“
| Eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht erst mit Abschluss des erstmaligen „System-Rollouts“ des beSt (= Zeitpunkt der Versendung der „letzten“ Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt) (FG Niedersachsen 14.4.23, 9 K 10/23, Zwischengerichtsbescheid; Rev. BFH X R 12/23 ). |
Die Besonderheit lag in diesem Verfahren, dass die Steuerberaterin ihre „Zugangsdaten“ für die Einrichtung des beSt bereits am 5.1.23 erhalten hatte. Infolge eines Unfalls am 12.1.23 kam es nicht zur Einrichtung des beSt und so erhob die Steuerberaterin am 9.2.23 noch per Telefax eine Klage. Nach Auffassung des FG ist die Klage gleichwohl formwirksam erhoben worden.
Der 9. Senat unterscheidet dabei begrifflich zwischen der „Errichtung“ des elektronischen Postfachs i. S. des von § 52d S. 2 FGO in Bezug genommenen § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO und der „Einrichtung“ des beSt i. S. des § 86d Abs. 1 S. 1 StBerG. Das Tatbestandsmerkmal des „Zur-Verfügung-Stehens“ versteht das FG nicht personen-, sondern infrastrukturbezogen. Bei dieser einfachgesetzlichen Auslegung stützt sich das FG auf die Gesetzessystematik und den Gesetzeszweck. Damit geht der 9. Senat sogar weiter als die bislang weitgehendste Auffassung in der Literatur, wonach eine Verpflichtung zur Nutzung des beSt erst nach tatsächlicher erfolgreicher Freischaltung des Postfachs im Einzelfall bestehen soll (Schmittmann, BB 22, Heft 50, I).