· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Ein Erkrankung ist keine technische Störung
| Technische Gründe i. S. v. § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung; BGH 25.1.23, IV ZB 7/22). |
Der Berufsträger hatte vorgetragen, dass er das Dokument krankheitsbedingt von Zuhause faxen musste, weil das besondere elektronische Postfach nur in der Kanzlei verfügbar sei und auch die Einreichung über den Bürogemeinschaftskollegen war mangels Erreichbarkeit nicht möglich. Die Argumente ließ das Gericht allerdings nicht gelten. Es liege kein Fall des § 130d S. 2 ZPO vor, da der Gesetzgeber nur bei Ausfällen der elektronischen Infrastruktur alternative Übertragungswege zulassen wolle.