· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Einbeziehung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in den § 52d FGO
| In dem anhängigen Verfahren BFH (VII R 34/22 ; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg 6.7.22, 9 K 9009/22) geht es um die Frage, ob Rechtsanwaltsgesellschaften, solange für sie kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung stand, von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit waren. |
Entsprechend lauten die Rechtsfragen:
- Sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn für die betraute und i. S. d. § 52d S. 2 FGO vertretungsberechtigte Rechtsanwaltsgesellschaft (hier: zum Zeitpunkt der Klageerhebung) kein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stand?
- Sind Rechtsanwaltsgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 52d FGO ausgenommen?
- Spielt eine individuelle Qualifikation des gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 FGO Handelnden nach dem Wortlaut des insoweit allein auf die Vertretungsberechtigung abstellenden § 52d S. 2 FGO eine Rolle?
- Nimmt die FGO Bezug auf die Regelungen der BRAO?
- Wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung unrichtig erteilt, wenn sie keine Angaben zu einer etwaig bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument nach § 52d FGO enthält?
Quelle: ID 49030355