· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Einbeziehung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in § 52d FGO
| Der BFH muss sich zur Anwendung von § 52d FG (Einreichung von elektronischen Schriftsätzen) auf Berufsausübungsgesellschaften befassen. In dem Verfahren ( BFH II R 44/22, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz 6.10.22, 4 K 1341/22) geht es um einen Sachverhalt, in dem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bevollmächtigt war und ein dort tätiger Rechtsanwalt die Dokumente auf herkömmlichem Weg eingereicht hatte. |
Entsprechend lauten die Rechtsfragen:
- Ist für die Beurteilung, ob eine elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 52d FGO besteht, auf die Gesellschaftsform (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) oder auf für diese organschaftlich handelnden Partner (Rechtsanwalt) abzustellen?
- Ist das Finanzgericht verpflichtet auf § 52d FGO hinzuweisen und wenn ja, welche Anforderungen sind an den Hinweis zu stellen?
Quelle: ID 48030989