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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Elektronischer Versand eines Schriftstücks über das beSt eines Sozietäts-Kollegen

    | Eine nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird (BFH 28.6.24, I B 41/23). |

     

    Nach § 52a Abs. 3 S. 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung:

     

    • Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments entsprechen dabei denen einer handschriftlichen Unterschrift eines Dokuments in Papierform.

     

    • Oder das Dokument wird von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Eine einfache Signatur soll sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat. Kann diese Identität nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden.

     

    In diesem Fall was das elektronische Dokument zwar mit einer einfachen Signatur versehen und es ist als ‒ grundsätzlich zulässiger ‒ sicherer Übermittlungsweg das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gewählt worden (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO i. V. m. § 86d und § 86e des StBerG). Allerdings stammt die Unterschrift auf dem Schriftsatz von Steuerberater E, während das zur Übermittlung an das Gericht genutzte beSt (ausweislich der Safe-ID) für die Steuerberaterin F eingerichtet worden ist. Ungeachtet dessen, dass sowohl E als auch F jeweils Partner der Prozessbevollmächtigten sind, ist damit der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Dies („fehlende Eigenhändigkeit“) führt dazu, dass die Beschwerde nicht wirksam eingereicht worden ist (zur abweichenden Rechtslage bei qualifizierter elektronischer Signatur des Übermittlers als möglicher Vertreter oder Unterbevollmächtigter vgl. BGH 28.2.24, IX ZB 30/23).

    Quelle: ID 50162894