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  • 06.04.2023 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Erkrankung ist keine „technische Störung“

    | Technische Gründe (§ 130d S. 2 ZPO) sind nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen Einrichtungen anzunehmen, nicht dagegen bei in der Person des Einreichenden liegenden Gründen, wie etwa einer Erkrankung (BGH 25.1.23, IV ZB 7/22). |