· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Keine elektronische Einreichungspflicht für bevollmächtigten WP/StB vor dem 1.1.23
| Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch keine Verpflichtung, ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das gilt auch, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren (BFH 17.5.23, II B 36/22, Beschluss). |
Der unterzeichnende Wirtschaftsprüfer und Steuerberater war nicht Rechtsanwalt. Er war zwar vertretungsberechtigt vor dem BFH. Ihm stand kein sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 52d S. 2 i. V. m. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Er hatte kein Anwaltspostfach, da er nicht Anwalt war, und das entsprechende besondere elektronische Steuerberaterpostfach war erst ab dem 1.1.23 einzurichten. Die Partnerschaft, die sich als Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren legitimiert hatte, konnte als solche ebenfalls keinen sicheren Übermittlungsweg besitzen.
Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen (Rev. BFH XI R 39/22) ein Verfahren anhängig, in dem es ebenfalls um die Anwendbarkeit von § 52d FGO geht. Die Rechtsfrage lautet: Kommt es für das Bestehen der Übermittlungspflicht nach § 52d FGO auf die Gesellschaftsform oder auf den Status des Unterzeichners als Rechtsanwalt oder Steuerberater an?